Was macht der ReparaturRat?


Was macht der ReparaturRat?

Der ReparaturRat Oldenburg e.V. initiiert und unterstützt Aktivitäten, die im weitesten Sinne zur ressourcenschonenden Nutzungsdauerverlängerung materieller Güter und Objekte beitragen. Daneben werden auch andere Konzepte unterstützt, die als Teil einer nachhaltigen und resilienten kommunalen Versorgung geeignet sind. Zu den Handlungsfeldern des ReparaturRates zählen:

Öffentlichkeitsarbeit, um Nutzungsdauerverlängerung und Obsoleszenzvermeidung als gesellschaftliche Querschnittsaufgabe zu verankern

Einbindung künstlerischer und kultureller Aktivitäten, die der Kommunikation und Verbreitung nachhaltiger Praktiken dienen

Die Projekte
des ReparaturRates

Mehr Infos

Der Vorstand des ReparaturRates


Der ReparaturBeiRat

Prof. Dr. Heike Derwanz

Institut für Materielle Kultur

Universität Oldenburg

Sepp Eisenriegler

Gründer Reparatur- und Service-Zentrum RUSZ

Wien

Tom Hansing

Wissenschaftlicher Mitarbeiter von anstiftung

München

Roland Hentschel

Stellvertretende Leitung Wirtschaftsförderung

Stadt Oldenburg

Edgar Knapp

Regionales Umweltbildungszentrum

Oldenburg

Heike Schaadt

ehemalige didaktische Leitung IGS Kreyenbrück

Oldenburg

Volker Schneider-Kühn

Geschäftsführung AWB

Stadt Oldenburg

Die Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Reparaturrat Oldenburg“ e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg. Der Verein wurde am 23.10.2020 gegründet. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist überparteilich. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, der Volksbildung, der Verbraucherberatung und des bürgerschaftlichen Engagements.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch vom Verein initiierte und unterstützte Aktivitäten, die im weitesten Sinne zur ressourcenschonenden Nutzungsdauerverlängerung materieller Güter und Objekte beitragen und für eine resiliente Versorgung in der Kommune geeignet sind. Zu den Handlungsfeldern des Reparaturrates zählen:

  • Stärkung und Verbreitung von Repair Cafés,
  • Entwicklung und Koordination eines Reparaturnetzes,
  • Schaffung geeigneter Lernorte, um Reparaturkompetenzen und nachhaltige Lebensstile zu fördern,
  • Einbindung künstlerischer und kultureller Aktivitäten, die der Kommunikation und Verbreitung nachhaltiger Praktiken dienen,
  • Öffentlichkeitsarbeit, um ein Bewusstsein für Nutzungsdauerverlängerung und Obsoleszenzvermeidung als gesellschaftliche Querschnittsaufgabe zu verankern und Aufbau und Betrieb eines Ressourcenzentrums.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

§ 8 Amtsdauer und Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Zu den Sitzungen des Vorstands wird durch Einladung eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche per E-Mail oder Brief eingeladen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/ dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst Grundsatzbeschlüsse des Vereins und ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,

Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands oder einem Mitglied, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet. Das Protokoll wird von der Person geschrieben, die die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Arbeitsordnungen

Der Verein kann sich zur Regelung interner Abläufe wie der Bildung von Ausschüssen und Expertengremien Arbeitsordnungen geben. Für Beschluss, Ände­rung und Aufhebung ist der Vorstand zuständig.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Oldenburg (Oldb), den 11. Dezember 2020